Zusammenfassung
In den Rechtssachen C-153/25, C-358/24 und C-533/24 vertrat Generalanwalt Rantos die Auffassung, dass der befristete Solidaritätsbeitrag nach der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates wirksam auf Art. 122 Abs. 1 AEUV gestützt ist und keine Einstimmigkeit erforderte. Er sah keinen Verstoß gegen die Rechtssicherheit, das Eigentumsrecht, Art. 110 AEUV oder das Beihilferecht. Die Schlussanträge sind nicht bindend; das Urteil des Gerichtshofs folgt.
Was das für Sie bedeutet
Indische Energie- und Raffineriekonzerne, deren EU-Töchter die Übergewinnabgabe für 2022-23 gezahlt haben, sollten das endgültige Urteil verfolgen, bevor sie Erstattungsansprüche geltend machen.
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Übersetzung unserer englischen Zusammenfassung. Bei Abweichungen gilt die englische Fassung.
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